Die Stadt Herzogenaurach hält ein Entwässerungssystem (Kanäle) und eine moderne Kläranlage vor. Die Grundstücke, die daran anschließen können, haben daraus einen Vorteil.
Zur Abgeltung dieses Vorteils und damit letztlich zur Deckung des Aufwandes, welcher der Stadt für die Herstellung des Entwässerungssystems entstanden ist, werden Beiträge erhoben.
Neben den nur einmalig zu entrichtenden Beiträgen werden noch regelmäßig fällig werdende Gebühren erhoben.
Grundlage für die Erhebung der Beiträge ist die von der Stadt Herzogenaurach erlassene Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) zur Entwässerungssatzung (EWS).
Der Beitrag wird erhoben
Die Geschossfläche wird dabei nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt.
Dachgeschosse sind beitragspflichtig, soweit sie ausgebaut sind.
Im Falle einer nachträglichen Erweiterung der Geschossfläche, (z. B. Dachgeschossausbauten, Wintergarten) besteht mit Fertigstellung der Baumaßnahme eine Mitteilungspflicht der Beitragspflichtigen an die Stadt Herzogenaurach.
Der Beitrag wird für folgende Grundstücke erhoben:
auf denen tatsächlich Abwasser anfällt
Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme und wird einen Monat nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig.
Weiterführende Informationen
Downloads