a) Nach der städtischen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen ist es verboten, Gehwege durch Hunde verunreinigen zu lassen.
b) Nach der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen.
Nach der städtischen Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze ist den Benützern verboten:
"Hunde frei bzw. an überlanger Leine herumlaufen oder sie koten zu lassen; auf die Kinderspielplätze Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen."
Wer durch Verunreinigung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.
Nach der Straßenverkehrsordnung sind Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.
Bei Tollwut sind die behördlichen Anordnungen zu beachten (Leinenzwang, ggf. mit Maulkorb, Tollwutimpfung).
Die gefährdeten Bezirke werden jeweils veröffentlicht. An den Ortseingängen und sonstigen geeigneten Stellen machen Schilder mit der Aufschrift "Tollwut! Gefährdeter Bezirk" auf die erforderlichen Verhaltensmaßregeln aufmerksam.