Die Stadt Herzogenaurach erinnert daran, dass bestimmte Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Deshalb werden nachfolgend § 1 und § 2 der Verordnung der Stadt Herzogenaurach über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten abgedruckt.
Aus der Verordnung der Stadt Herzogenaurach über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten:
(1) Die Ausübung öffentlich ruhestörender Haus- und Gartenarbeit ist nur erlaubt:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr
Samstag von 8 bis 12 und von 14 bis 18 Uhr
(2) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle zur Besorgung des Haushalts anfallenden lärmerregenden Arbeiten, auch wenn sie außer Haus (z.B. im Hof oder Garten) vorgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit zu stören.
Lärmerregende Hausarbeiten sind insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Betten und anderen Gebrauchsgegenständen, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz.
(3) Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit, zu stören.
Lärmerregende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte (z.B. Rasenmäher) mit Verbrennungsmotoren benutzt werden.
(4) Unberührt hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen (Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertag vom 21.05.1980, BayRS 1131-3-1).
Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten durchführt, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe zu stören, wie z.B. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten und anderen Gebrauchsgegenständen, Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, das Rasenmähen mit Motorrasenmähern etc., begeht nach Art. 18. Abs. 2 Ziff. 6 des BayImSchG eine Ordnungswidrigkeit.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbußen bis zu 2500 € geahndet werden.