Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen durchgeführt worden ist.
Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Unterlagen für Ihre Eheschließung erforderlich sind. Auskünfte können Ihnen die deutsche Auslandsvertretung des jeweiligen Landes, aber auch die Konsulate (oder Botschaft) des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.
Deutsche, die im Ausland heiraten wollen, müssen in bestimmten Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Die Frage, ob ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen ist, klären Sie bitte mit der Auslandsvertretung des jeweiligen Landes.
Welche Unterlagen Sie für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigen, erfragen sie bitte beim Standesamt.
Bitte beachten sie, dass ausländische Heiratsurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer amtlichen Überbeglaubigung ("Apostille" z.B. in den USA) durch die ausländischen Behörden oder nach Legalisation durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung anerkannt werden.
Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, sollten Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen und gemeinsam mit ihrem Ehepartner eine Namenserklärung abgeben.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, einen Antrag auf Beurkundung in einem deutschen Eheregister (gebührenpflichtig) zu stellen.
Urkunden in ausländischer Sprache sind im Original mit einer Übersetzung vorzulegen. Der Übersetzer muss in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt und vereidigt sein. Adressen von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzern erhalten Sie beim Standesamt.