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Namenserklärungen

Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung

  • Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
  • Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
  • Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
  • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Namenserklärungen für Kinder

  • Namenserteilungen durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
  • Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
  • Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)

Unter welchen Voraussetzungen Namenserklärungen möglich und welche Unterlagen
dazu erforderlich sind, erfragen Sie bitte vorher beim Standesamt.

Behördliche Namensänderung

Grundsätzlich sind behördliche Namensänderungen von Vor- und Familiennamen nur aus einem wichtigen Grund möglich. Die Interessen des Antragstellers werden dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Interesse Dritter gegenübergestellt und abgewogen. Für die positive Entscheidung einer behördlichen Namensänderung bei Erwachsenen muss die derzeitige Namensführung für den Namensträger eine erhebliche Belastung darstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei anstößigen oder lächerlichen Namen. Eine behördliche Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der bloße Wunsch besteht, künftig einen anderen Namen führen zu wollen.

Für die behördliche Namensänderung ist zuständig:

Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Marktplatz 6
91052 Erlangen
Tel.: 09131/803-143