

(1) Zur Vorbereitung, Beratung und Begleitung von Entscheidungen im Sinne der Agenda 21,
des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für das 21. Jahrhundert, wird in Herzogenaurach
ein Agenda-Prozess durchgeführt. Der Prozess stellt eine offene Bürgerplattform dar, die den
Grundsätzen der Bürgerbeteiligung an den Planungen und Entscheidungen der Kommune
gemäß Kapitel 28 der Agenda 21 Rechnung trägt.
(2) Die inhaltliche Arbeit erfolgt in einem Beirat, Arbeitskreisen und Projektgruppen.
(3) Für die organisatorische Abwicklung des Agenda-Prozesses ist der Beauftragte für den
Umweltschutz der Stadt Herzogenaurach zuständig.
(1) Die Arbeitskreise und Projektgruppen der Kommunalen Agenda 21 erarbeiten Handlungs-
alternativen und Entscheidungsvorschläge zur Umsetzung der Ziele der Agenda 21 auf
kommunaler Ebene. Soweit es in ihren Möglichkeiten steht, setzen sie in Absprache mit dem
Beirat die beschlossenen Maßnahmen ganz oder teilweise um. Die Projektgruppen sind zeitlich
auf die Dauer des Projektverlaufs begrenzt.
(2) Aus der Mitte jedes Arbeitskreises sind alle 2 Jahre ein(e) Sprecher(in) und ein(e) Vertreter(in)
zu wählen, die den Arbeitskreis nach außen vertreten.
(3) Aus der Mitte jedes Arbeitskreises und jeder Projektgruppe wird ein Mitglied bestimmt, das den
Arbeitskreis oder die Projektgruppe im Beirat vertritt. Der/die Vertreter/in des Arbeitskreises im
Beirat kann gleichzeitig Sprecher/in des Arbeitskreises sein.
(4) Die Arbeitskreise und Projektgruppen sind grundsätzlich jederzeit offen für die Mitarbeit
engagierter Bürgerinnen und Bürger.
(5) Die Arbeitskreise und Projektgruppen legen den Sitzungsrhythmus selbständig fest.
(1) Der Beirat bietet als Zusammenkunft von Vertretern(innen) aller Arbeitskreise sowie weiterer am
Prozess Beteiligter Raum für die Information und Diskussion der Arbeitsergebnisse, Maß-
nahmen und Empfehlungen der Arbeitskreise.
(2) Die Aufgaben des Agenda-Beirates sind:
- Arbeitskreise und Projektgruppen beraten und vernetzen
- die Anbindung des Agenda-Prozesses an den Stadtrat und die Verwaltung gewährleisten
(Anträge vorbereiten, weiterleiten, Rückmeldungen aus dem Stadtrat aufnehmen und an die
Arbeitskreise und Projektgruppen weitergeben)
- Maßnahmen und Aktionen, die den Rahmen der Entscheidungsbefugnis eines Arbeitskreises
oder einer Projektgruppe sprengen, abwägen und freigeben bzw. zurückstellen
- Projektvorschläge auf die Ziele der Agenda 21 hin zu überprüfen und Projektstatus zu erteilen
oder abzulehnen
- Kontakte zu Institutionen bzw. einflussreichen Personen herstellen
- Leitbilder erarbeiten und durchführen
- umfassende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen
- den effizienten Fortgang des Prozesses überwachen und ggf. steuernd eingreifen
(3) Abstimmungsberechtigte Mitglieder des Beirats sind
- ein Mitglied jedes Arbeitskreises und jeder Projektgruppe
- der Erste Bürgermeister oder der(die) Vertreter(in) im Amt
- ein(e) Vertreter(in) jeder Stadtratsfraktion
Beratend wirken mit
- ein(e) Vertreter(in) der Stadtverwaltung
Bei Bedarf werden Vertreter(innen) wichtiger gesellschaftlicher Institutionen beratend zu den
Beiratssitzungen hinzugezogen.
(4) Aus der Mitte des Beirats sind alle 3 Jahre ein(e) Sprecher(in) und ein(e) Vertreter(in) zu wählen,
die die Arbeit der Arbeitskreise koordinieren und die Anliegen der Konsultation zwischen Bürger
und Verwaltung im Agenda-Prozess sicherstellen.
(5) Der Beirat wird mindestens vier Mal im Jahr einberufen. Er tagt grundsätzlich öffentlich. Bei
Bedarf kann Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.
(6) Die Leitung der Beiratssitzung erfolgt durch den Ersten Bürgermeister oder den Vertreter/die
Vertreterin im Amt.
Diese Regelung tritt mit Beschluss des Stadtrats in Kraft.