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Agenda 21 für Herzogenaurach

Arbeitsordnung

§ 1 Aufgaben und Organisation

(1) Zur Vorbereitung, Beratung und Begleitung von Entscheidungen im Sinne der Agenda 21,
      des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für das 21. Jahrhundert, wird in Herzogenaurach
      ein Agenda-Prozess durchgeführt. Der Prozess stellt eine offene Bürgerplattform dar, die den
      Grundsätzen der Bürgerbeteiligung an den Planungen und Entscheidungen der Kommune
      gemäß Kapitel 28 der Agenda 21 Rechnung trägt.

(2) Die inhaltliche Arbeit erfolgt in einem Beirat, Arbeitskreisen und Projektgruppen.

(3) Für die organisatorische Abwicklung des Agenda-Prozesses ist der Beauftragte für den
      Umweltschutz der Stadt Herzogenaurach zuständig.

 § 2 Arbeitskreise und Projektgruppen

(1) Die Arbeitskreise und Projektgruppen der Kommunalen Agenda 21 erarbeiten Handlungs-
      alternativen und Entscheidungsvorschläge zur Umsetzung der Ziele der Agenda 21 auf
      kommunaler Ebene. Soweit es in ihren Möglichkeiten steht, setzen sie in Absprache mit dem
      Beirat die beschlossenen Maßnahmen ganz oder teilweise um. Die Projektgruppen sind zeitlich
      auf die Dauer des Projektverlaufs begrenzt.

(2) Aus der Mitte jedes Arbeitskreises sind alle 2 Jahre ein(e) Sprecher(in) und ein(e) Vertreter(in)
      zu wählen, die den Arbeitskreis nach außen vertreten.

(3) Aus der Mitte jedes Arbeitskreises und jeder Projektgruppe wird ein Mitglied bestimmt, das den
      Arbeitskreis oder die Projektgruppe im Beirat vertritt. Der/die Vertreter/in des Arbeitskreises im
      Beirat kann gleichzeitig Sprecher/in des Arbeitskreises sein.

(4) Die Arbeitskreise und Projektgruppen sind grundsätzlich jederzeit offen für die Mitarbeit
      engagierter Bürgerinnen und Bürger.

(5) Die Arbeitskreise und Projektgruppen legen den Sitzungsrhythmus selbständig fest.

 § 3 Agenda-Beirat

(1) Der Beirat bietet als Zusammenkunft von Vertretern(innen) aller Arbeitskreise sowie weiterer am
      Prozess Beteiligter Raum für die Information und Diskussion der Arbeitsergebnisse, Maß-
      nahmen und Empfehlungen der Arbeitskreise.

(2) Die Aufgaben des Agenda-Beirates sind:

       -  Arbeitskreise und Projektgruppen beraten und vernetzen
       -  die Anbindung des Agenda-Prozesses an den Stadtrat und die Verwaltung gewährleisten
          (Anträge vorbereiten, weiterleiten, Rückmeldungen aus dem Stadtrat aufnehmen und an die
           Arbeitskreise und Projektgruppen weitergeben)
       -  Maßnahmen und Aktionen, die den Rahmen der Entscheidungsbefugnis eines Arbeitskreises
          oder einer Projektgruppe sprengen, abwägen und freigeben bzw. zurückstellen
       -  Projektvorschläge auf die Ziele der Agenda 21 hin zu überprüfen und Projektstatus zu erteilen
          oder abzulehnen
       -  Kontakte zu Institutionen bzw. einflussreichen Personen herstellen
       -  Leitbilder erarbeiten und durchführen
       -  umfassende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen
       -  den effizienten Fortgang des Prozesses überwachen und ggf. steuernd eingreifen

(3) Abstimmungsberechtigte Mitglieder des Beirats sind

       -  ein Mitglied jedes Arbeitskreises und jeder Projektgruppe
       -  der Erste Bürgermeister oder der(die) Vertreter(in) im Amt
       -  ein(e) Vertreter(in) jeder Stadtratsfraktion

      Beratend wirken mit
       -  ein(e) Vertreter(in) der Stadtverwaltung

      Bei Bedarf werden Vertreter(innen) wichtiger gesellschaftlicher Institutionen beratend zu den
      Beiratssitzungen hinzugezogen.

(4) Aus der Mitte des Beirats sind alle 3 Jahre ein(e) Sprecher(in) und ein(e) Vertreter(in) zu wählen,
      die die Arbeit der Arbeitskreise koordinieren und die Anliegen der Konsultation zwischen Bürger
      und Verwaltung im Agenda-Prozess sicherstellen.

(5) Der Beirat wird mindestens vier Mal im Jahr einberufen. Er tagt grundsätzlich öffentlich. Bei
      Bedarf kann Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.

(6) Die Leitung der Beiratssitzung erfolgt durch den Ersten Bürgermeister oder den Vertreter/die
      Vertreterin im Amt.

 § 4 Inkrafttreten

 Diese Regelung tritt mit Beschluss des Stadtrats in Kraft.