
Damit Lärm nicht zum zwischenmenschlichen Problem wird
Häufiger Anlass für Lärmbeschwerden sind private Betätigungen wie z.B. von Nachbarn als störend empfundene Haus- und Gartenarbeiten während der Mittagsstunden. Dabei gehen die Beschwerdeführer in der Regel von einer gesetzlich besonders geschützten Mittagsruhezeit aus, die es in dieser Form jedoch nicht gibt. Vielmehr besteht ein derartiger Schutz nur dann, wenn die jeweilige Gemeinde eine entsprechende Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- oder Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen hat. In Herzogenaurach ist dies in der Lärmschutzverordnung geregelt. Demnach ist die Ausübung öffentlich ruhestörender Haus- und Gartenarbeit nur Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr, Samstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr erlaubt.
Das Lärmempfinden hängt auch von der Information über die Lärmquelle und von der Einstellung zu ihr ab. Gerade im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden diese Faktoren häufig darüber, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird. Geht Ihnen ein Geräusch aus der Nachbarschaft auf die Nerven, so sollten Sie sich zuerst fragen, ob ein getrübtes Nachbarschaftsverhältnis daran schuld ist. Sprechen Sie gegebenenfalls darüber mit anderen betroffenen Nachbarn. Befragen Sie auch, je nach Sachverhalt, einen Fachmann. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen. Andernfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht. Unnötige und unzumutbare Lärmbe- lästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrig- keitsgesetzes geahndet.
Denken Sie auch daran: Wer sich ständig beim geringsten Geräusch beschwert, wird nicht mehr ernstgenommen. "Musik wird störend oft empfunden, zumal sie mit Geräusch verbunden." (Wilhelm Busch)
Verständnis für Feste Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie dabei auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Die Qualität einer "Fete" steigt schließlich nicht zwangsläufig mit deren Lautstärke. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen Nachbarn dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie schon im Vorfeld Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden. Bedenken Sie bei der Gestaltung und Durchführung Ihrer Feier auch, dass unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen angezeigt und dann als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
Gelegentliches Hundegebell am Tage ist hinzunehmen. Aber nächtliche Dauerbeller kann sich der Nachbar verbitten. Es ist heute üblich, Hunde nachts im geschlossenen Raum zu halten. Die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht.