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Planfeststellungsverfahren für die Änderung der 110-kV Freileitung Kastenweiher – Eltmann

Die Bayernwerk Netz GmbH (Vorhabenträgerin) hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Änderung der 110-kV Freileitung Kastenweiher – Eltmann (Ltg-Nr. E10007) vom Umspannwerk Kastenweiher bei Erlangen bis zur Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken beantragt.

Die 110-kV Freileitung Kastenweiher – Eltmann (Ltg-Nr. E10007) wurde in den Jahren 1972-1974 errichtet, umfasst eine Gesamtlänge von ca. 62 km und führt vom Umspannwerk Kastenweiher bei Erlangen in Mittelfranken in Richtung Oberfranken und endet am Umspannwerk Eltmann in Unterfranken.

Die Vorhabensträgerin, die Bayernwerk Netz GmbH, möchte die Übertragungskapazität dieser Leitung erweitern. Dadurch soll die Möglichkeit zur Aufnahme und Verteilung von Erträgen aus Quellen erneuerbarer Energie erhöht und eine sichere Stromversorgung gewährleistet werden.

Im mittelfränkischen Abschnitt plant die Vorhabensträgerin, ab Mast 21 bis zur Regierungsbezirksgrenze zwischen Mittel- und Oberfranken einen zweiten 110 kV-Stromkreis zuzubeseilen. Ein Stromkreis besteht dabei aus drei Leiterseilen, die auf einer Seite des Masts über zwei Ebenen angeordnet sind. Zum Einsatz kommen sollen Einfach-Leiterseile des Typs 231-AL1/30-ST1A (Aluminium-Stahl-Seile) sowie ein Blitzschutzseil, bei dem es sich um ein verzinktes Aluminiumseil handelt. Außerdem sollen zur Anbindung der Umspannwerke Kastenweiher und Höchstadt die Maste 1A und 78 A als Abzweigmaste neu errichtet werden. Daneben sollen die Maste Nr. 4, 22, 51, 58, 60 und 78 standortgleich – aber mit Masterhöhungen im Vergleich zum Bestand – ersatzneugebaut werden.

Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht nicht. Als Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG i.V.m. Nr. 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben keine zusätzlichen erheblich nachteiligen oder andere erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Naturschutzfachlich können durch entsprechende Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen können kompensiert werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden durch entsprechende Maßnahmen vermieden. Die übrigen Schutzgüter sind nicht oder nicht erheblich betroffen. Die Auswirkungen während der Bauzeit sind örtlich und zeitlich begrenzt.

Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 23.02.2026 bis 23.03.2026 auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/planfeststellung/unterlagen/index.html

Ausführliche Informationen zum Planfeststellungsverfahren