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Bekanntmachung über die öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2023

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B für 2023 sind gegenüber 2022 unverändert geblieben. Es wird daher auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet.

Für all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2023 wird jeweils in Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig, wie in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzt. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der jährlichen Zahlungsweise Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig (§ 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz).

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer 2023 durch diese öffentliche Bekanntgabe kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Stadt Herzogenaurach, Wiesengrund 1, 91074 Herzogenaurach.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511
Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Herzogenaurach (www.herzogenaurach.de/zugang) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
    Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung dieser öffentlichen Festsetzung angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Pressemitteilung