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Amtliche Beglaubigungen

Beglaubigungen von Dokumenten

Das Bürgerbüro ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.

Zur Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das gesamte Schriftstück (keine Auszüge) beglaubigt werden darf. Die zu beglaubigenden Kopien werden vom Bürgerbüro gefertigt.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für

  • private Schriftstücke,
  • öffentliche Beglaubigungen,
  • Personenstandsurkunden,
  • Unikate wie z. B. Zulassungsbescheinigungen und Führerschein.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Das Bürgerbüro ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist, benötigt wird.

Unterschriften und Handzeichen (Handzeichen eines Schreibunkundigen, das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen kann) dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden. Für den Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in ist die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses notwendig.

Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Dazu gehören insbesondere Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten.

Hier empfiehlt sich die Unterschriftsbeglaubigung von einem Notariat vornehmen zu lassen. Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, bleiben den Notariaten vorbehalten. Ebenso dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) nicht beglaubigt werden.

Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Privatpersonen für Besuchseinreisen von Ausländern werden ausschließlich von der Ausländerbehörde beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt vorgenommen.

Bearbeitungsgebühren

Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Im Regelfall beträgt die Gebühr für jede Beglaubigung 5,00 EUR (für jede weitere Beglaubigung desselben Schriftstückes beträgt die Gebühr 2,50 EUR).

Zu beglaubigende Schriftstücke, die zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger benötigt werden, sind gebührenfrei.