Bei einem Neubau (ohne Eingreifen würde ein neuer, funktionsfähiger Horst entstehen) oder bei einem bereits etablierten Horst (an diesem Standort hat bereits eine erfolgreiche Brut stattgefunden) gilt die Fortpflanzungsstätte nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als geschützt.
Ausnahmevoraussetzungen zur Entnahme liegen vor (§45 Abs. 7 BNatSchG):
Angegebene Gründe sind z. B.
- Behinderung des Rauchabzug am Kamin
- erhöhte Brandgefahr am Kamin
- statische Probleme
- Verkehrssicherung
und es bestehen keine zumutbaren Alternativen.
Bei einem Neubau:
Ausnahme kann (ggf. mit Auflagen) erteilt werden:
- kein Ersatzhorst erforderlich
- Vermeidung der Wiederansiedlung durch Vergrämungsmaßnahmen
Bei einem etablierten Horst:
Ausnahme kann (ggf. mit Auflagen) erteilt werden:
- i. d. R. Ersatzhorst erforderlich
- Vermeidung der Wiederansiedlung durch Vergrämungsmaßnahmen
Ausnahmevoraussetzungen zur Entnahme liegen nicht vor (§45 Abs. 7 BNatSchG):
Angegebene Gründe sind z. B.
- lautes klappern der Störche
- Verschmutzung durch Kot
- störendes Nistmaterial in der Dachrinne oder es bestehen zumutbare Alternativen (in Einzelfällen
z. B. Rohrverlängerungen/Verschiebungen möglich)
→ Ausnahme kann nicht erteilt werden