Durch die Aufsplittung wird die Summe aller zu erhebenden Gebühren nicht größer. Eine Anhebung erfolgt lediglich dadurch, dass die Stadt die Kosten für die Ertüchtigung und Erweiterung der Kläranlage (ca. 10,6 Mio. EUR) u.a. Investitionen im Bereich der Entwässerung auf alle Nutzer umlegen muss.
Hätte man es bei der alten Gebührenstruktur belassen, d.h., es gäbe auch weiterhin nur eine Abwassergebühr, die auf dem Bezug von Frischwasser beruht, so wäre dieser Preis von 1,95 EUR/Kubikmeter auf 2,87 EUR/Kubikmeter gestiegen. Diese Steigerung hat - wie bereits erwähnt - nichts mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr zu tun.
Konkretes Vorgehen:
Wenn man den Vergleich „vorher/nachher“ in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr machen möchte, muss man zwei Dinge berechnen (am Beispiel von 120 m³ Frischwasserbezug und einer abflusswirksamen, befestigten Fläche von 110 m²):
a) „Wie viel Abwassergebühr muss man pro Jahr bezahlen, wenn der Kubikmeterpreis nicht 1,95 EUR sondern 2,87 EUR beträgt?“
(Bsp.: Bei 120 m³ Frischwasser wären dies 344,40 EUR, statt 234,00 EUR vorher).
b) „Wie viel Abwassergebühr, bestehend aus der korrigierten Schmutzwassergebühr (Rechnung über Herzo Werke) und Niederschlagswassergebühr (Rechnung Stadt Herzogenaurach) muss man bei gleichem Frischwasserverbrauch von 120 m³ und 110 m² abflusswirksamer, befestigter Fläche zahlen?“
Erst der Vergleich (im Bsp.) zwischen den 344,40 EUR aus a) und der Summe aus Schmutzwassergebühr (im Bsp. 273,60 Euro ) und Niederschlagswassergebühr (im Bsp. 38,50 Euro) wie in b) beschrieben erlaubt eine Aussage, ob es durch die Aufsplittung beim einzelnen Nutzer zu einer Absenkung (im Bsp. Absenkung um 32,30 Euro von 344,40 Euro auf 312,10 Euro (273,60 Euro zzgl. 38,50 Euro)) oder einer Steigerung kam.
Stadtentwässerung
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich berechnen, ob ich nach der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr mehr, weniger oder gleich viel wie vorher zahlen muss?
Muss jede befestigte Fläche im Formular angegeben werden?
Nein. Befestigte Flächen, die nicht abflusswirksam sind, d.h., die also nicht direkt oder indirekt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (z. B. Kanäle, offene Gräben, Grabenverrohrungen etc. die sich im Eigentum der Stadtentwässerung Herzogenaurach bzw. der Stadt befinden) angeschlossen sind, brauchen nicht angegeben zu werden.
Beispiel: Ein gepflasterter Weg durch den Garten, bei dem Niederschlagswasser im Rasen daneben versickert, braucht nicht angegeben zu werden.
Was hat das Schreiben zur Nacherhebung von nachträglich ausgebautem Wohnraum (4,60 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche) mit der gesplitteten Abwassergebühr zu tun?
Vereinfachte Darstellung: Es gibt eine Gesamtheit an Ausgaben für unser Entwässerungssystem. Diese bestehen unter anderem aus dem Investitionsaufwand für Kanäle, Maschinen- und Betriebsanlagen, die über viele Jahre hinweg abgeschrieben werden, oder auch Personalkosten. Diese Gesamtausgaben sind bekannt und führen zu einem Finanzierungsbedarf, der dann auf die Nutzer umgelegt werden muss.
Vor der Umlegung werden den Gesamtausgaben selbstverständlich in der Bilanz einmalige Einnahmen gegengerechnet. Je mehr einmalige Einnahmen vorhanden sind, desto geringer können letztendlich die Gebühren aller Bürgerinnen und Bürger sein.
Ein einfaches Beispiel: Würden zu 1 Mio. EUR an Investitionssumme in einem Jahr 0,4 Mio. EUR an einmaligen Beiträgen eingenommen, so wären nur noch 0,6 Mio. EUR über Gebühren zu finanzieren.
Zu diesen einmaligen Einnahmen zählen die so genannten Herstellungsbeiträge. Der Herstellungsbeitrag wird nach einheitlichen Beitragsmaßstäben erhoben. Zum einen ist das die Grundstücksfläche, zum anderen die Geschossfläche.
Der Herstellungsbeitrag ist also sowohl bei einem Wohnhausneubau (da Geschossflächenmehrung) zu entrichten, als auch z. B. bei einem nachträglichen Dachgeschossausbau, der einige Jahre später stattfindet.
Beim Wohnhausneubau wird bei der ersten Abrechnung lediglich die auch tatsächlich ausgebaute, wohnlich nutzbare Fläche für den Herstellungsbeitrag herangezogen.
Durch den nachträglichen Dachgeschossausbau wird zusätzliche Wohnfläche/Geschossfläche geschaffen, sodass hier ebenfalls eine Geschossflächenmehrung stattgefunden hat, die der Beitragspflicht unterliegt.
(Anm.: Der Nachbar, der dasselbe Haus hat und den Dachboden von Anfang an ausgebaut hat, hat diesen Beitrag bereits entrichtet! Es ist daher nur gerecht, dass auch der nachträglich ausbauende Nachbar dies tun muss.).
Hierfür zahlt der Grundstückseigentümer einmalig einen Beitrag.
Diese aus der nachträglichen Erhebung in die Bilanz eingehenden Beträge werden der Ausgabenseite gegengerechnet und senken dann wie beschrieben letztendlich die umzulegenden jährlichen Kosten und schlussendlich die Abwassergebühren, sowohl die Niederschlags- als auch die Schmutzwassergebühr.
Genügt es bei mehreren Grundstückseigentümern einen Rückantwortbogen der Stadtverwaltung zurückzusenden?
Bei mehreren Grundstückseigentümern würde es genügen nur einen Rückantwortbogen auszufüllen. In diesem Fall würden die Daten dann für alle anderen Grundstückseigentümer auch übernommen werden. Aus diesem Grunde ist es wichtig immer das gesamte Grundstück auf dem Rückantwortbogen zu erfassen.
Die Aufteilung zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern erfolgt nach den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteilen. Diese sind der Stadtverwaltung bekannt.
Ich habe keinerlei an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossenen versiegelten Flächen auf meinem Grundstück. Muss ich den Rückantwortbogen trotzdem zurücksenden?
Ja. Auch dann muss der Rückantwortbogen unterschrieben zurück gesandt werden.
Ich habe keinerlei Baupläne oder sonstige Unterlagen für mein Grundstück. Wie ermittele ich die relevanten Flächen?
Entweder misst man die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Flächen selbst aus, oder man beauftragt z. B. ein Ingenieurbüro für die Ausmessungen.
Ich besitze mehr als ein Objekt mit einer eigenen Flurnummer. Erhalte ich ab 2010 dann für alle diese Objekte je einen einzelnen Gebührenbescheid für die neue Niederschlagsabwassergebühr?
Ja.
Sind begrünte Dachflächen Niederschlagsabwassergebührenpflichtig?
Vielleicht. Begrünte Dachflächen welche über einen Ablauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung verfügen, gelten als versiegelt und angeschlossen. Nur diese sind gebührenpflichtig.
Unterliegen Gartenteiche der Niederschlagsabwassergebühr?
Vielleicht. Gartenteiche unterliegen nur dann der Niederschlagsabwassergebühr wenn sie einen Ablauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung verfügen. Sollte bei starken Regefällen das über den Teichrand hinauslaufende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickern, ist die Teichfläche nicht gebührenpflichtig.
Muss ich für das aus einem Gartenwasserhahn entnommene Frischwasser zur Bewässerung von Grünanlagen auch Schmutzwassergebühren bezahlen?
Vielleicht. Die aus einem Gartenwasserhahn entnommene Menge Frischwasser (über Wasseruhr des Hauses entnommen) kann bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr nur dann außer Acht gelassen werden, wenn ein geeichter Wasserzähler installiert wurde (vgl. § 10 Abs. 3 Buchst. c) Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Herzogenaurach).
Ich habe mehrere gleich lautende Anschreiben bekommen. Ist der Stadt hier ein Fehler passiert?
Mit großer Sicherheit „Nein“, denn für jede Flurnummer wurde ein einzelnes Schreiben versandt. Hierdurch erhält ein Eigentümer seinem Eigentum entsprechend ggf. auch mehrere Schreiben. Die Schreiben sollten sich dann bei den Flurnummern unterscheiden. Ansonsten sind sie identisch.
Für jede Flurnummer ist ein Rückantwortbogen auszufüllen und an die Stadtverwaltung zurückzuleiten.
Es ist deutlich billiger in der Umsetzung, einzelne Schreiben zu verschicken, als (bei ca. 15 000 Adressdaten!) die Anschreiben auf Grund unterschiedlicher Flurnummern für einzelne Personen zusammenzufassen.
Muss ich für meinen Anteil an einer Privatstraße auch einen Rückantwortbogen ausfüllen?
Vielleicht. Wenn es sich um eine eigene Flurnummer handelt, wird die Privatstraße eigens veranschlagt. Bei mehreren Besitzern ist jedoch ein Rückantwortbogen für die gesamte Privatstraße ausreichend. Die Aufteilung nach den Eigentumsanteilen erfolgt erst später innerhalb der Stadtverwaltung.
Beispiel: Sie besitzen ¼ eines gepflasterten/asphaltierten Straßenstücks von 200 m², das über eine Entwässerung an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Wenn der Stadtverwaltung ein Rückantwortbogen für die gesamte Flurnummer zugegangen ist, brauchen die anderen Teileigentümer kein Erhebungsbogen mehr auszufüllen. Dies sollte unter den Eigentümern abgestimmt werden.
Letztlich wird ab 2010 dann jedem Teileigentümer ein Gebührenbescheid für seine anteilige Fläche (¼ von 200 m² = 50 m² versiegelte und angeschlossene Fläche) zugestellt.