Urkundenausstellung
Beim Standesamt, und teilweise auch online über das Bürgerservice-Portal, gibt es folgende Urkunden:
- Geburtsurkunden - auch online hier
- Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister - auch online hier
- Eheurkunden - auch online hier
- Lebenspartnerschaftsurkunde - auch online hier
- Beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister - auch online hier
- Sterbeurkunden - auch online hier
- Beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister - auch online hier
Das Standesamt Herzogenaurach kann Urkunden ausstellen, wenn die Geburt, die Heirat oder der Sterbefall in Herzogenaurach beurkundet wurde. Für Personenstandsfälle, die in Bayern nach dem 31.12.2008 erfolgt sind, können Urkunden bei jedem bayerischen Standesamt beantragt und ausgestellt werden.
Bei Beantragung einer Urkunde muss der Personalausweis vorliegen bzw. zusätzlich eine Vollmacht, falls die Urkunde für eine andere Person beantragt werden soll.
Die gewünschte Urkunde kann auch schriftlich angefordert werden.
Die Gebühren für Urkunden betragen 12,00 Euro.
Heiraten
Sie wollen den Bund der Ehe eingehen? Dann führt der erste Weg zum Standesamt. Informieren Sie sich hier, an was Sie unbedingt denken müssen.
Heiraten in Herzogenaurach
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Scheidungsurteile)
Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung auch im Inland anerkannt werden kann, ist evtl. die Anerkennung dieses ausländischen Scheidungsurteils durch das Oberlandesgericht München erforderlich. Informationen dazu erteilt das zuständige Standesamt.
Hierfür sind u.a. folgende Unterlagen notwendig:
- Original des vollständigen, rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils
- Original der Heiratsurkunde
- Verdienstnachweis
- beglaubigte Kopie des Passes oder Personalausweises
Urkunden in ausländischer Sprache sind im Original mit einer Übersetzung vorzulegen. Der Übersetzer muss in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt und vereidigt sein. Adressen von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzern stellt das Standesamt zur Verfügung.
Geburt
Folgende Unterlagen werden zur Beurkundung einer Geburt benötigt:
- die Geburtsanzeige der Hebamme
- Personalausweis bzw. Reisepass von Vater und Mutter
Bei unverheirateten Eltern:
- Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch der Mutter/Eltern (bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung)
- evtl. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter
- evtl. Urkunde über eine bereits abgegebene Sorgeerklärung
- evtl. Erklärung beider Elternteile zur Namensführung des Kindes hinsichtlich des Familiennamens
Bei miteinander verheirateten Eltern:
- Stammbuch, Eheurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes)
- Erklärung zur Namensführung des Kindes hinsichtlich Vor- und Familiennamen
- Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Übersetzung; Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung
Bei geschiedener Mutter:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil
- bei Heirat bzw. Scheidung im Ausland: Original der Heiratsurkunde und des Scheidungsurteils mit Übersetzung. Bei Scheidung im Ausland muss die Mutter persönlich beim Standesamt vorsprechen, wenn das Scheidungsurteil noch nicht in Deutschland anerkannt wurde.
Bei verwitweter Mutter:
- Eheurkunde mit Vermerk über den Tod des Mannes, Stammbuch, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und Sterbeurkunde des Mannes
- bei Heirat bzw. Sterbefall im Ausland: Eheurkunde und Sterbeurkunde des Mannes mit Übersetzung
Bei Aussiedlern zusätzlich:
- Vertriebenenausweis, Registrierschein, Bescheinigungen über eventuelle Namensänderungen der Eltern des Kindes.
- Urkunden in ausländischer Sprache sind im Original mit einer Übersetzung vorzulegen. Der Übersetzer muss in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt und vereidigt sein. Adressen von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzern erhalten Sie beim Standesamt.
Information zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern nichtdeutscher Eltern
Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 wurde das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt. Die wichtige Neuregelung besteht darin, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.
Voraussetzungen
Ein Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder
- als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis hat auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Das Standesamt benötigt die Reisepässe bzw. Reiseausweise der Eltern, evtl. mit Aufenthaltstiteln. Nach Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird festgestellt, dass das Kind durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird dies ins Geburtenregister aufgenommen.
Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde des Landratsamts Erlangen-Höchstadt.
Vater- und Mutterschaftsanerkennung, gemeinsame Sorge
Vaterschaftsanerkennung
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits eine wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vorliegt. Eine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes dieser Anerkennung zustimmt.
Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und muss stets öffentlich beurkundet werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt, Jugendamt, Notar oder Amtsgericht beurkundet werden.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausweispapiere der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Evtl. Geburtsurkunde des Kindes
- Falls die Mutter des Kindes geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk als Nachweis über die aktuelle Namensführung
- Ausländische Eltern: Urkunden mit deutscher Übersetzung und evtl. Hinzuziehung eines vereidigtem Übersetzers oder Dolmetschers
Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Mutterschaftsanerkennung
Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.
Haben ein oder beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft erforderlich sein, z.B. bei italienischen Staatsangehörigen.
Für die Beurkundung der Mutterschaft sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie bei der Vaterschaftsanerkennung. Die Beurkundung der Mutterschaft ist beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar möglich.
Gemeinsame Sorge
Wenn das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gewünscht ist, empfiehlt sich, Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter beim Jugendamt beurkunden zu lassen. Auch hier ist eine Erklärung vor der Geburt möglich.
Namenserklärung
Standesamtliche Namenserklärungen oder -änderungen
Für allgemeine Informationen und Informationen über benötigte Dokumente bei standesamtlichen Namenserklärungen oder -änderungen wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Stadt Herzogenaurach:
Telefon +49 (0) 9132 / 901-173
E-Mail standesamt@herzogenaurach.de
Behördliche Namensänderung
Grundsätzlich sind behördliche Namensänderungen von Vor- und Familiennamen nur aus einem wichtigen Grund möglich. Die Interessen des Antragstellers werden dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Interesse Dritter gegenübergestellt und abgewogen. Für die positive Entscheidung einer behördlichen Namensänderung bei Erwachsenen muss die derzeitige Namensführung für den Namensträger eine erhebliche Belastung darstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei anstößigen oder lächerlichen Namen. Eine behördliche Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der bloße Wunsch besteht, künftig einen anderen Namen führen zu wollen.
Für die behördliche Namensänderung ist zuständig:
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Nägelsbachstr. 1
91052 Erlangen
Telefon +49 (0) 9131 / 803-143
Kirchenaustritt
Zur Austrittserklärung ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig und kann nur persönlich erklärt werden.
Kinder:
- Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde.
- Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren müssen den Austritt selbst erklären, brauchen dazu aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Kinder ab 14 Jahren können den Austritt ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.
Sterbefall
An was muss gedacht werden
- Wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist, umgehend den Arzt benachrichtigen.
- Die Todesbescheinigung durch den Arzt ausstellen lassen.
- Urkunden für die Beurkundung suchen oder neu ausstellen lassen.
- Bestattungsunternehmen mit der Überführung beauftragen.
- Den Sterbefall beim zuständigen Standesamt beurkunden lassen.
- Bestattungsform festlegen (Erd- oder Feuerbestattung).
- Grabform festlegen (Einzel- oder Familiengrab, Urnengrab, anonyme oder teilanonyme Urnenwiese, Urnenkammer, ö.ä.).
- Mit Bestatter die Beerdigung und die Ausgestaltung der Trauerfeier besprechen (Sarg und Sargausstattung auswählen, Musik, Dekoration, Kränze, Zeitungsanzeigen ...).
- Termin für die Bestattung mit Stadt und Kirche festlegen.
- Für den Pfarrer Lebenslauf oder Informationen über den Verstorbenen zusammenstellen.
- Termin beim Rentenamt der Stadt vereinbaren (Hinterbliebenenrente).
- Sterbefall beim Postrentendienst melden.
- Bei der Rentenversicherungsstelle Vorschusszahlung beantragen.
- Arbeitgeber benachrichtigen.
- Evtl. Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.
- Wohnung kündigen.
- Gas und Wasser abstellen.
- Auto, Versicherungen, Zeitungen und Telefon abmelden.
- Daueraufträge und Terminzahlungen bei Banken kündigen.
- Vereinsmitgliedschaften kündigen.
Beurkundungen
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt, in der der Tod eines Menschen eingetreten ist.
Ist der Tod in einem Krankenhaus oder Seniorenheim eingetreten, ist die dortige Verwaltung für die schriftliche Anzeige zuständig.
Ist der Sterbefall in der Wohnung eingetreten, ist die Anzeige mündlich oder schriftlich von einem beauftragen Bestattungsunternehmen oder mündlich durch einen der nächsten Angehörigen zu erstatten.
Zur Beurkundung von Sterbefällen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis des Anzeigenden
- Sterbefallanzeige (nur bei schriftlicher Anzeige durch Bestatter, Krankenhaus oder Altenheim)
- Todesbescheinigung des Arztes (vertraulicher und nicht vertraulicher Teil)
- Meldebescheinigung
Zusätzlich werden benötigt:
Für unverheiratete Verstorbene:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
Für verheiratete Verstorbene:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Eheurkunde der letzten Ehe
Für verwitwete oder geschiedene Verstorbene:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Eheurkunde der letzten Ehe
- Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil
Urkunden in ausländischer Sprache sind im Original mit einer Übersetzung vorzulegen.
Der Übersetzer muss in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt und vereidigt
sein. Adressen von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzern stellt das Standesamt zur Verfügung.
Bestattungen (Anmelden)
Nach Beurkundung des Sterbefalls ist die Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
Der Termin für die Bestattung oder Aussegnungsfeier wird danach festgelegt.
Für den städtischen Friedhof erteilt die Friedhofsverwaltung Auskunft zu Grabneukauf, Grabrechtsverlängerungen und -umschreibungen, Errichten und Ändern von Grabanlagen, sowie Beratung in allen Friedhofsangelegenheiten.
Download
Bestattungsvorsorge
Bei der Friedhofsverwaltung kann bereits zu Lebzeiten ein Grab gekauft werden. Das Reservieren eines Grabplatzes unter einem Baum sowie in der teilanonymen bzw. der anonymen Urnenwiese ist nicht möglich.
Es ist möglich, bei einem Bestatter einen Bestattungs-Vorsorgevertrag abschließen. In diesem Vertrag können alle Modalitäten der Bestattung im Voraus festlegt werden (z.B. Art des Grabes, Trauerfeier...usw.).
Friedhöfe
Kirchlicher Friedhof (alter Friedhof) 
Am Friedhof 3
91074 Herzogenaurach
Städtischer Friedhof Lohhof (neuer Friedhof)
Martin-Luther-Platz 5
91074 Herzogenaurach
Friedhof St. Josef Niederndorf
St.-Josefs-Platz 6
91074 Herzogenaurach
Grabrecht
Für den städtischen Friedhof können über die Friedhofsverwaltung neue Grabrechte erworben, vorhandene Grabrechte umgeschrieben und Grabrechtslaufzeiten verlängert werden.
Grabanlagen können nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder geändert werden.
Der Grabrechtsinhaber ist auch für die Standsicherheit des Grabmals verantwortlich. Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung prüfen in regelmäßigen Abständen die Standsicherheit der Grabmale.
Grabstätten
Auf dem städtischen Friedhof in Herzogenaurach gibt es verschiedene Arten von Grabstätten:
- Einzelgrab
- Familiengrab
- Urnengrab
- teilanonyme Urnenwiese
- anonyme Urnenwiese
- Urnenerdkammer
- Baumbestattung
- Urnengrabstätten am Wasserlauf
- Grabstätten für still geborenes Leben
Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung helfen gerne bei der Auswahl einer Grabstätte.
Kosten können in der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Herzogenaurach eingesehen oder telefonisch bei der Friedhofsverwaltung erfragen werden.
Die Vergabe von Grabstätten erfolgt der Reihe nach. Auf dem städtischen Friedhof von Herzogenaurach ist es auch möglich, bereits zu Lebzeiten ein Grab zu kaufen. Informationen dazu erteilt die Friedhofsverwaltung der Stadt Herzogenaurach.
Für ein Grab auf dem kirchlichen Friedhof in Herzogenaurach ist die katholische Kirchenverwaltung zuständig (Telefon +49 (0) 9132 / 83621-15), für ein Grab auf dem Friedhof in Niederndorf das Pfarramt St. Josef (Telefon +49 (0) 9132 / 2075).
Herzogenaurach hat den schönsten Friedhof