Beim Standesamt, und teilweise auch online über das Bürgerservice-Portal, gibt es folgende Urkunden:
- Geburtsurkunden - auch online hier
- Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister - auch online hier
- Eheurkunden - auch online hier
- Lebenspartnerschaftsurkunde - auch online hier
- Beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister - auch online hier
- Sterbeurkunden - auch online hier
- Beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister - auch online hier
Das Standesamt Herzogenaurach kann Urkunden ausstellen, wenn die Geburt, die Heirat oder der Sterbefall in Herzogenaurach beurkundet wurde. Für Personenstandsfälle, die in Bayern nach dem 31.12.2008 erfolgt sind, können Urkunden bei jedem bayerischen Standesamt beantragt und ausgestellt werden.
Bei Beantragung einer Urkunde muss der Personalausweis vorliegen bzw. zusätzlich eine Vollmacht, falls die Urkunde für eine andere Person beantragt werden soll.
Die gewünschte Urkunde kann auch schriftlich angefordert werden.
Die Gebühren für Urkunden betragen 12,00 Euro.
Sie wollen den Bund der Ehe eingehen? Dann führt der erste Weg zum Standesamt. Informieren Sie sich hier, an was Sie unbedingt denken müssen.
Heiraten in Herzogenaurach
Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung auch im Inland anerkannt werden kann, ist evtl. die Anerkennung dieses ausländischen Scheidungsurteils durch das Oberlandesgericht München erforderlich. Informationen dazu erteilt das zuständige Standesamt.
Hierfür sind u.a. folgende Unterlagen notwendig:
- Original des vollständigen, rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils
- Original der Heiratsurkunde
- Verdienstnachweis
- beglaubigte Kopie des Passes oder Personalausweises
Urkunden in ausländischer Sprache sind im Original mit einer Übersetzung vorzulegen. Der Übersetzer muss in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt und vereidigt sein. Adressen von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzern stellt das Standesamt zur Verfügung.
Folgende Unterlagen werden zur Beurkundung einer Geburt benötigt:
- die Geburtsanzeige der Hebamme
- Personalausweis bzw. Reisepass von Vater und Mutter
Bei unverheirateten Eltern:
- Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch der Mutter/Eltern (bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung)
- evtl. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter
- evtl. Urkunde über eine bereits abgegebene Sorgeerklärung
- evtl. Erklärung beider Elternteile zur Namensführung des Kindes hinsichtlich des Familiennamens
Bei miteinander verheirateten Eltern:
- Stammbuch, Eheurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes)
- Erklärung zur Namensführung des Kindes hinsichtlich Vor- und Familiennamen
- Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Übersetzung; Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung
Bei geschiedener Mutter:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil
- bei Heirat bzw. Scheidung im Ausland: Original der Heiratsurkunde und des Scheidungsurteils mit Übersetzung. Bei Scheidung im Ausland muss die Mutter persönlich beim Standesamt vorsprechen, wenn das Scheidungsurteil noch nicht in Deutschland anerkannt wurde.
Bei verwitweter Mutter:
- Eheurkunde mit Vermerk über den Tod des Mannes, Stammbuch, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und Sterbeurkunde des Mannes
- bei Heirat bzw. Sterbefall im Ausland: Eheurkunde und Sterbeurkunde des Mannes mit Übersetzung
Bei Aussiedlern zusätzlich:
- Vertriebenenausweis, Registrierschein, Bescheinigungen über eventuelle Namensänderungen der Eltern des Kindes.
- Urkunden in ausländischer Sprache sind im Original mit einer Übersetzung vorzulegen. Der Übersetzer muss in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt und vereidigt sein. Adressen von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzern erhalten Sie beim Standesamt.
Information zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern nichtdeutscher Eltern
Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 wurde das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt. Die wichtige Neuregelung besteht darin, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.
Voraussetzungen
Ein Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder
- als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis hat auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Das Standesamt benötigt die Reisepässe bzw. Reiseausweise der Eltern, evtl. mit Aufenthaltstiteln. Nach Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird festgestellt, dass das Kind durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird dies ins Geburtenregister aufgenommen.
Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde des Landratsamts Erlangen-Höchstadt.
Vaterschaftsanerkennung
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits eine wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vorliegt. Eine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes dieser Anerkennung zustimmt.
Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und muss stets öffentlich beurkundet werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt, Jugendamt, Notar oder Amtsgericht beurkundet werden.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausweispapiere der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Evtl. Geburtsurkunde des Kindes
- Falls die Mutter des Kindes geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk als Nachweis über die aktuelle Namensführung
- Ausländische Eltern: Urkunden mit deutscher Übersetzung und evtl. Hinzuziehung eines vereidigtem Übersetzers oder Dolmetschers
Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Mutterschaftsanerkennung
Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.
Haben ein oder beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft erforderlich sein, z.B. bei italienischen Staatsangehörigen.
Für die Beurkundung der Mutterschaft sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie bei der Vaterschaftsanerkennung. Die Beurkundung der Mutterschaft ist beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar möglich.
Gemeinsame Sorge
Wenn das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gewünscht ist, empfiehlt sich, Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter beim Jugendamt beurkunden zu lassen. Auch hier ist eine Erklärung vor der Geburt möglich.
Namenserklärung für Ehegatten und Lebenspartner
Alle nachstehend genannten Möglichkeiten gelten auch für Lebenspartnerschaften.
Namenserklärung bei Eheschließung (Inland)
Bei der Anmeldung der Eheschließung wird das Paar über alle Möglichkeiten der Namensführung nach deutschem oder ausländischem Recht informiert.
Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Eheschließung in Deutschland
Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden.
Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Eheschließung im Ausland
Wenn Sie bei der Eheschließung im Ausland keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen konnten, kann diese Erklärung nachträglich beim Standesamt abgegeben werden.
Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder anfügen), sofern der Ehename nicht aus mehreren Teilen besteht. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehr als einem Teil, kann nur ein Teil dieses Namens hinzugefügt werden.
Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
Die Erklärung über die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen kann widerrufen werden; eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
Wiederannahme eines früheren Namens
Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder aus dieser Ehe, die den Ehenamen als Geburtsnamen führen, können sich der Namensänderung nicht anschließen.
Namensänderung für Aussiedler bzw. nach Einbürgerung
Namen, die aufgrund ausländischen Rechts erworben wurden, können in ihrer Schreibweise dem deutschen Namensrecht angeglichen werden. Namensteile, die das deutsche Recht nicht kennt, können gestrichen werden, z.B. Vatersnamen.
Voraussetzungen:
- Spätaussiedler- oder Vertriebenenstatus oder deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
- es darf noch keine Namensänderung vorgenommen worden sein
Erklärungsberechtigt ist jede Person selbst, bei Erklärung zum Familiennamen während bestehender Ehe ist nur eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten möglich.
Namenserklärungen für Kinder
Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:
Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.
- Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
- Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.
Nachträgliche Namenserklärungen für Kinder
Die Eltern heiraten und bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen
- Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, folgen automatisch der Namensführung ihrer Eltern. Haben gemeinsame Kinder bereits das 5. Lebensjahr vollendet, so ist eine Anschlusserklärung erforderlich. In der Regel wird diese Erklärung bei Eheschließung durch den Standesbeamten aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass eine Erklärung auch erforderlich ist, wenn das Kind den zum Ehenamen bestimmten Familiennamen eines Elternteils bereits führt.
Die Eltern heiraten, bestimmen aber keinen gemeinsamen Ehenamen
- Die Eltern haben bereits durch Sorgeerklärung die gemeinsame Sorge
Regelmäßig ist eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes in diesem Fall nicht mehr möglich. Sie käme nur dann in Betracht, wenn seit der Abgabe der Sorgeerklärung beim Jugendamt noch keine drei Monate vergangen wären. - Die Eltern hatten bisher keine gemeinsame Sorge
In diesem Fall können die Eltern den Geburtsnamen des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen. In Betracht kommen entweder der Familienname des Vaters oder der Mutter. Die Bildung eines aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen ist nicht möglich. Auch hier ist für Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, eine Anschlusserklärung erforderlich.
Die Entscheidung für einen Familiennamen hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder.
Der sorgeberechtigte Elternteil heiratet und bestimmt einen Ehenamen (Einbennung)
In diesem Fall kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind ist noch minderjährig und unverheiratet.
- Das Kind muss in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen sein.
- Hat der andere Elternteil ebenfalls die elterliche Sorge oder führt das Kind seinen Familiennamen, so ist die Einwilligung dieses Elternteils zur Einbenennung erforderlich. Eine verweigerte Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn es zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Bei der Einbenennung ist es auch möglich, den Ehenamen, dem zur Zeit der
Erklärung geführten Familiennamen des Kindes voranzustellen oder anzufügen. Beachten Sie bitte, dass die Einbenennung unwiderruflich ist. Sollte z.B. die Ehe der Mutter des Kindes geschieden werden und die Mutter ihren Geburtsnamen wieder annehmen, so kann das Kind nicht mehr folgen. Es behält den durch Einbenennung erworbenen Namen!
Der alleinsorgeberechtigte Elternteil erklärt, dass das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten soll (Namenserteilung)
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat in der Regel die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nach § 1617a Abs. 2 BGB kann der allein sorgeberechtigte Elternteil bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten soll. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen. Sollte die Namenserteilung vor der Beurkundung der Geburt erklärt werden, so wird das Kind sofort mit dem erteilten Namen im Geburtenbuch eingetragen,
Bedenken Sie bitte, dass eine Namenserteilung nicht mehr widerrufen werden kann, also ein einmal dem Kind erteilter Name nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern geben eine Sorgeerklärung ab
In diesem Fall ist eine Neubestimmung des Familiennamens des Kindes möglich. Hier gilt allerdings eine Ausschlussfrist von 3 Monaten, die mit dem Tag der Begründung der gemeinsamen Sorge beginnt. Nach Ablauf dieser 3 Monate ist eine Namensänderung nicht mehr möglich! Die Eltern können innerhalb der Frist durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Namensbestimmung hat Auswirkungen auf alle Geschwisterkinder.
Behördliche Namensänderung
Grundsätzlich sind behördliche Namensänderungen von Vor- und Familiennamen nur aus einem wichtigen Grund möglich. Die Interessen des Antragstellers werden dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Interesse Dritter gegenübergestellt und abgewogen. Für die positive Entscheidung einer behördlichen Namensänderung bei Erwachsenen muss die derzeitige Namensführung für den Namensträger eine erhebliche Belastung darstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei anstößigen oder lächerlichen Namen. Eine behördliche Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der bloße Wunsch besteht, künftig einen anderen Namen führen zu wollen.
Für die behördliche Namensänderung ist zuständig:
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Nägelsbachstr. 1
91052 Erlangen
Telefon +49 (0) 9131 / 803-143
Zur Austrittserklärung ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig und kann nur persönlich erklärt werden.
Kinder:
- Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde.
- Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren müssen den Austritt selbst erklären, brauchen dazu aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Kinder ab 14 Jahren können den Austritt ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.
An was muss gedacht werden
- Wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist, umgehend den Arzt benachrichtigen.
- Die Todesbescheinigung durch den Arzt ausstellen lassen.
- Urkunden für die Beurkundung suchen oder neu ausstellen lassen.
- Bestattungsunternehmen mit der Überführung beauftragen.
- Den Sterbefall beim zuständigen Standesamt beurkunden lassen.
- Bestattungsform festlegen (Erd- oder Feuerbestattung).
- Grabform festlegen (Einzel- oder Familiengrab, Urnengrab, anonyme oder teilanonyme Urnenwiese, Urnenkammer, ö.ä.).
- Mit Bestatter die Beerdigung und die Ausgestaltung der Trauerfeier besprechen (Sarg und Sargausstattung auswählen, Musik, Dekoration, Kränze, Zeitungsanzeigen ...).
- Termin für die Bestattung mit Stadt und Kirche festlegen.
- Für den Pfarrer Lebenslauf oder Informationen über den Verstorbenen zusammenstellen.
- Termin beim Rentenamt der Stadt vereinbaren (Hinterbliebenenrente).
- Sterbefall beim Postrentendienst melden.
- Bei der Rentenversicherungsstelle Vorschusszahlung beantragen.
- Arbeitgeber benachrichtigen.
- Evtl. Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.
- Wohnung kündigen.
- Gas und Wasser abstellen.
- Auto, Versicherungen, Zeitungen und Telefon abmelden.
- Daueraufträge und Terminzahlungen bei Banken kündigen.
- Vereinsmitgliedschaften kündigen.
Beurkundungen
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt, in der der Tod eines Menschen eingetreten ist.
Ist der Tod in einem Krankenhaus oder Seniorenheim eingetreten, ist die dortige Verwaltung für die schriftliche Anzeige zuständig.
Ist der Sterbefall in der Wohnung eingetreten, ist die Anzeige mündlich oder schriftlich von einem beauftragen Bestattungsunternehmen oder mündlich durch einen der nächsten Angehörigen zu erstatten.
Zur Beurkundung von Sterbefällen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis des Anzeigenden
- Sterbefallanzeige (nur bei schriftlicher Anzeige durch Bestatter, Krankenhaus oder Altenheim)
- Todesbescheinigung des Arztes (vertraulicher und nicht vertraulicher Teil)
- Meldebescheinigung
Zusätzlich werden benötigt:
Für unverheiratete Verstorbene:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
Für verheiratete Verstorbene:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Eheurkunde der letzten Ehe
Für verwitwete oder geschiedene Verstorbene:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Eheurkunde der letzten Ehe
- Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil
Urkunden in ausländischer Sprache sind im Original mit einer Übersetzung vorzulegen.
Der Übersetzer muss in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt und vereidigt
sein. Adressen von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzern stellt das Standesamt zur Verfügung.