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Baumschutz

Die Bedeutung von Bäumen besonders in dicht besiedelten Bereichen ist unumstritten. Als positive Effekte lassen sich Verbesserungen des Kleinklimas, Kühlungseffekt auf den gesamten Stadtraum, Minderung der Schadstoffbelastung, sowie Förderung des Lebensraums für Tiere und Insekten aufführen. Das Ziel des Baumschutzes ist es, die Durchgrünung im innerstädtischen Bereich zu erhalten und somit die Lebensqualität zu erhöhen.

Hierzu dient die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Herzogenaurach (BaumSchV i. d. F. vom 05.04.2012).

Baumschutzverordnung

Möchten Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder sonstige Eingriffe am Baum oder dem Wurzelbereich durchführen, ist im Vorhinein ein Antrag zu stellen.
Bei einer Baumbeseitigung kann eine Ersatzpflanzung verlangt werden.

Allgemeines

Welche Bäume sind in Herzogenaurach unter Schutz gestellt?

Geschützt sind gemäß § 2 der Baumschutzverordnung alle Bäume im bebauten Gebiet ab einem Stammumfang von 60 cm (gemessen in 100 cm Stammhöhe) und alle Ersatzpflanzungen.
Ausgenommen sind Obstbäume (außer Walnuss, und Obstbäume, wenn sie nach § 5 als Ersatz für Bestandsminderungen gepflanzt wurden) sowie Nadelbäume.

Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämmlinge mindestens 50 cm Umfang (gemessen in 100 cm Stammhöhe) aufweist.

Bäume können auch anhand von anderen Schutzverordnungen, wie der Landschaftsschutzverordnung geschützt sein.

Für welche Maßnahmen ist ein Antrag nötig?

Für das Beseitigen und Zurückschneiden von geschützten Bäumen, sowie Eingriffe in deren Wurzelbereich.

Im Antragsverfahren erhalten Sie eine schriftliche Genehmigung. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn diese vorliegt.

Ich möchte einen Lichtraumprofilschnitt an meinem Baum durchführen!

Der Lichtraumprofilschnitt dient als Maßnahme zum Erhalten oder Herstellen des für den Verkehr freizuhaltenden Raumes. In der Regel sind hierbei Schnitte im Fein- und Schwachastbereich erforderlich. Diese gelten als fachgerechte Pflegemaßnahmen und sind daher nicht genehmigungspflichtig.

Soll ein Lichtraumprofilschnitt nach einer längeren Zeit vorgenommen werden, handelt es sich meist um Schnitte bis in den Grobastbereich. Dies kann den Kronenaufbau eines Baumes und damit auch die Kronenform nachhaltig verändern. Dies bedarf einer Genehmigung.

Ich möchte einen Baum wegen eines Bauverfahrens fällen!

Steht ein Baum im Baufeld, ist mit der Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel zu rechnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Bauverfahren genehmigt ist.

Eine Fällung ist dennoch zu beantragen.

Welche Gründe sind grundsätzlich nicht ausreichend für eine Baumbeseitigung?

  • Schattenwurf
  • Laub- oder Fruchtfall
  • Verstopfung der Regenrinne
  • Verbreitung von Samen
  • Pollenflug
  • schwacher Astabwurf
  • ähnliche Begebenheiten, die in der Natur eines jeden Baumes liegen

Wer ist dafür verantwortlich, dass die Bäume verkehrssicher sind?

In der Regel obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Grundstückseigentümer und kann nicht auf die Stadt übertragen werden.

Der Eigentümer hat sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen, dass keine augenscheinlichen Gefahren von dem Baum ausgehen. Es wird daher eine Überprüfung durch einen Baumpflegebetrieb empfohlen.

Antragstellung

Anträge und Antragsteller

Antragsteller ist in der Regel der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin.

Nachbarrechtliche Belange werden in der Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ anschaulich dargestellt.

Anträge werden formlos entweder telefonisch oder per Mail beim Sachgebiet Umwelt-, Natur- und Klimaschutz gestellt.

Kontaktdaten:

Tel.: 09132 / 901-238 oder 901-245
Mail: baumschutz@herzogenaurach.de

Was passiert nach der Antragstellung?

Bei einem Ortstermin wird geprüft, ob eine Genehmigung ausgestellt werden kann. Weiterhin werden die genehmigten Maßnahmen im Detail besprochen und vereinbart.

Eine fachliche Beratung über Schnittmaßnahmen findet nicht statt. Wenn Sie eine Beratung wünschen, ist eine Baumpflegefirma zurate zu ziehen.

Durchführung der Maßnahme:

Welche Verbotszeiträume gelten für die Maßnahme? Was ist bezüglich des Artenschutzes zu beachten?

Um die Lebensstätten von Vögeln in der Brutperiode zu schützen, ist es zwischen März und September verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze zurückzuschneiden. Hierbei sollen alle Arten geschützt werden, die auf die genannten Gehölze als Brutplatz und Nahrungsquelle angewiesen sind. Notwendige Schnittmaßnahmen müssen also im Zeitraum von Oktober bis Februar durchgeführt werden.

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BNatSchG

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Ausnahmen hierfür sind:

  • Notwendige Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen
  • Rückschnitt der Hecke um den Zuwachs seit dem letzten Jahr
  • Bäume, die auf sogenannten gärtnerisch genutzten Flächen stehen

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für

  1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
  2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    a) behördlich durchgeführt werden,
    b) behördlich zugelassen sind oder
    c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

Sollten Sie Zweifel an der Legalität Ihrer Maßnahme haben, beraten wir Sie gerne!

Wir bitten Sie jedoch mit Nachdruck darum, den Schnitt in den Monaten März bis September möglichst zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen in Erwägung zu ziehen!

Achtung bei Schnittmaßnahmen im ganzen Jahr: Besonderer Artenschutz

Hingegen des Schnittverbots von März bis September, muss der besondere Artenschutz das ganze Jahr über beachtet werden.

Vor sämtlichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen muss gewissenhaft überprüft werden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegen können. Hierbei muss untersucht werden, ob artenschutzrechtlich relevante Lebensraumstrukturen vorliegen. Diese sind beispielsweise Baumhöhlen- und spalten (Fledermäuse und Specht), Nester standorttreuer Vogelarten (Greifvögel, Eulen) sowie starkes Totholz.

§ 44 Abs. 1 BNatSchG

Es ist verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (z.B. Larven, Eier) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zudem ist es untersagt, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (z.B. belegte Nester, Höhlen in Bäumen).

Der Antragsteller muss selbstständig und in eigener Verantwortung sicherstellen, dass kein Verbot nach § 44 BNatSchG eintritt. Im Zweifelsfall lassen Sie sich vorher von einer qualifizierten Baumpflegefirma beraten. Eine Vermeidung von Verbotstatbeständen kann beispielsweise eine Verschiebung der Maßnahme außerhalb der Vogelbrutzeit sein.

Besonders geschützte Arten sind:

  • fast alle heimischen Säugetiere (z.B. Eichhörnchen, Siebenschläfer)
  • alle europäischen Vogelarten
  • einige Insektenarten (z.B. Hornissen, viele Wespenarten, Prachtkäfer, Rosenkäfer)
  • einige Reptilien und Amphibien

Streng geschützte Arten sind unter anderem:

  • Haselmaus
  • alle Fledermausarten
  • Grünspecht
  • Waldohreule
  • Neuntöter
  • Eremit und Alpenbock (Insektenarten)
  • Laubfrosch

Hier herrscht ein zusätzliches Störungsverbot.

Es ist in eigener Verantwortung sicher zu stellen, dass keine Verbote nach § 39 und § 44 BNatSchG eintreten. Im Zweifelsfall wird dazu geraten sich vorab fachlichen Rat durch eine versierte Person einzuholen. In der Regel können Verbotstatbestände durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Solche Maßnahmen können beispielsweise eine ökologische Begleitung, Vergrämungsmaßnahmen oder eine Verschiebung außerhalb der Vogelbrutzeit sein.

Was ist ein fachgerechter Rückschnitt?

Durch die Schnittmaßnahme muss das artspezifische Erscheinungsbild des Baumes erhalten bleiben.

Unfachmännisch durchgeführte Schnittmaßnahmen haben negative Auswirkungen auf die arttypische Wuchsform, die Bruchsicherheit, den Gesundheitszustand und die Lebensdauer des Baumes aus. Bitte ziehen Sie hierzu Fachfirmen für Baumpflege hinzu.