Um die Lebensstätten von Vögeln in der Brutperiode zu schützen, ist es zwischen März und September verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze zurückzuschneiden. Hierbei sollen alle Arten geschützt werden, die auf die genannten Gehölze als Brutplatz und Nahrungsquelle angewiesen sind. Notwendige Schnittmaßnahmen müssen also im Zeitraum von Oktober bis Februar durchgeführt werden.
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BNatSchG
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Ausnahmen hierfür sind:
- Notwendige Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen
- Rückschnitt der Hecke um den Zuwachs seit dem letzten Jahr
- Bäume, die auf sogenannten gärtnerisch genutzten Flächen stehen
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
- behördlich angeordnete Maßnahmen,
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, - nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Sollten Sie Zweifel an der Legalität Ihrer Maßnahme haben, beraten wir Sie gerne!
Wir bitten Sie jedoch mit Nachdruck darum, den Schnitt in den Monaten März bis September möglichst zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen in Erwägung zu ziehen!
Achtung bei Schnittmaßnahmen im ganzen Jahr: Besonderer Artenschutz
Hingegen des Schnittverbots von März bis September, muss der besondere Artenschutz das ganze Jahr über beachtet werden.
Vor sämtlichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen muss gewissenhaft überprüft werden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegen können. Hierbei muss untersucht werden, ob artenschutzrechtlich relevante Lebensraumstrukturen vorliegen. Diese sind beispielsweise Baumhöhlen- und spalten (Fledermäuse und Specht), Nester standorttreuer Vogelarten (Greifvögel, Eulen) sowie starkes Totholz.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Es ist verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (z.B. Larven, Eier) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zudem ist es untersagt, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (z.B. belegte Nester, Höhlen in Bäumen).
Der Antragsteller muss selbstständig und in eigener Verantwortung sicherstellen, dass kein Verbot nach § 44 BNatSchG eintritt. Im Zweifelsfall lassen Sie sich vorher von einer qualifizierten Baumpflegefirma beraten. Eine Vermeidung von Verbotstatbeständen kann beispielsweise eine Verschiebung der Maßnahme außerhalb der Vogelbrutzeit sein.
Besonders geschützte Arten sind:
- fast alle heimischen Säugetiere (z.B. Eichhörnchen, Siebenschläfer)
- alle europäischen Vogelarten
- einige Insektenarten (z.B. Hornissen, viele Wespenarten, Prachtkäfer, Rosenkäfer)
- einige Reptilien und Amphibien
Streng geschützte Arten sind unter anderem:
- Haselmaus
- alle Fledermausarten
- Grünspecht
- Waldohreule
- Neuntöter
- Eremit und Alpenbock (Insektenarten)
- Laubfrosch
Hier herrscht ein zusätzliches Störungsverbot.
Es ist in eigener Verantwortung sicher zu stellen, dass keine Verbote nach § 39 und § 44 BNatSchG eintreten. Im Zweifelsfall wird dazu geraten sich vorab fachlichen Rat durch eine versierte Person einzuholen. In der Regel können Verbotstatbestände durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Solche Maßnahmen können beispielsweise eine ökologische Begleitung, Vergrämungsmaßnahmen oder eine Verschiebung außerhalb der Vogelbrutzeit sein.
Durch die Schnittmaßnahme muss das artspezifische Erscheinungsbild des Baumes erhalten bleiben.
Unfachmännisch durchgeführte Schnittmaßnahmen haben negative Auswirkungen auf die arttypische Wuchsform, die Bruchsicherheit, den Gesundheitszustand und die Lebensdauer des Baumes aus. Bitte ziehen Sie hierzu Fachfirmen für Baumpflege hinzu.