Von den vielen hundert Wespenarten sind es nur zwei Arten, die für den Menschen lästig werden können: Die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe teilen mit uns die Vorliebe für süße Speisen und Getränke. Fühlen sich die Tiere bedroht, setzen sie sich zur Wehr und stechen. Heftige Bewegungen sind deshalb zu vermeiden. Auch das Wegpusten der Tiere ist nicht ratsam: Das im Atem enthaltene Kohlendioxid löst bei Wespen Alarm aus.
Um von den ungeliebten Tischgästen in Ruhe gelassen zu werden, empfiehlt sich eine Ablenkfütterung (beispielsweise mit überreifen Früchten) in fünf bis zehn Metern Entfernung. Keinesfalls sollte man mit Gift gegen die wehrhaften Insekten vorgehen, denn dadurch können gefährliche Abwehrreaktionen bei den Tieren ausgelöst werden.
Die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe unterliegen dem allgemeinen Schutz nach § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wonach es verboten ist, die Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Nur wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, dürfen Wespennester beseitigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Menschen gefährdet sind (z. B. durch Wespennester in Rollladenkästen und an Balkonen oder aufgrund von Allergien).
Ein besiedeltes Nest sollte nie auf eigene Faust, sondern von einem professionellen Schädlingsbekämpfer entfernt werden. Ein Einsatz der Feuerwehr ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn eine ausdrückliche Gefahr für Leib und Leben oder die öffentliche Sicherheit besteht. Das betrifft zum Beispiel, Kindergärten und Altenheime oder Kinderzimmer von Kleinkindern und Babys. Sollte die Feuerwehr tätig werden, wird ein Kostenbescheid nach der Gebührensatzung der Stadt Herzogenaurach erlassen.
Hornissen verhalten sich im Unterschied zur Deutschen Wespe und Gemeinen Wespe friedlich und setzen ihren Stechapparat nur bei Bedrohung ein. Wer die Tiere nicht stört, wird auch nicht gestochen.
Hornissen mögen den Duft von Zitronen und Nelken nicht. Mit Nelken gespickten Zitronenhälften oder konzentriertem Nelkenöl können Hornissen wirksam vertrieben werden. Keinesfalls dürfen Hornissen getötet werden.
Hornissen gehören zu den besonders geschützten Tierarten und fallen unter den Schutz des § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist verboten Ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist auch verboten, ihre Entwicklungsformen, wie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Ist die Umsiedelung eines Hornissennestes unumgänglich, ist eine Ausnahme hierfür bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Erlangen-Höchstadt zu beantragen. Die Umsetzung darf nur von ausgebildeten Fachkräften (Hornissenbeauftragten) durchgeführt werden.
Kontakt
Landratsamt Erlangen Höchstadt
Kathrin Weber
Telefon 09193 20-1725
E-Mail kathrin.weber@erlangen-hoechstadt.de
Internet www.erlangen-hoechstadt.de
Während Hummeln Staaten bilden, leben Wildbienen allein und heißen deshalb Solitärbienen. Sie legen je nach Art ihre Brutröhren und Nester in markhaltigen Stängeln, Totholz oder im Erdboden an. Dazu wird Pollen in die Brutkammer eingetragen, darauf ein oder mehrere Eier gelegt und die Zellen verschlossen. Die Eier entwickeln sich zu Larven, später zu Puppen, aus denen im nächsten Jahr die erwachsenen Bienen schlüpfen.
Wildbienen setzen ihren Stachel nur im äußersten Notfall ein, beispielsweise wenn man auf sie tritt oder in der Hand zerdrückt, denn sie haben kein Volk und keine Vorräte zu verteidigen. Außerdem ist ihr Stachel kleiner und weicher und die Giftmenge wesentlich geringer als bei Honigbienen.
Wildbienen und Hummeln gehören zu den besonders geschützten Tierarten und fallen unter den Schutz des § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist verboten Ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist auch verboten, ihre Entwicklungsformen, wie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Deshalb sollte zunächst geklärt werden, ob die besiedelten Bereiche gekennzeichnet und von einer anderen Nutzung abgetrennt werden können. Erscheint eine Beseitigung unumgänglich, ist hierfür ein Antrag an die Höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen.
Kontakt
Regierung von Mittelfranken
Frau Anja Schulze-Bierbach
Telefon 0981 53-1435
E-Mail anja.schulze-bierbach@reg-mfr.bayern.de
Internet www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Honigbienen sind staatenbildende Nutzinsekten. Bevorzugt von Anfang Mai bis Mitte Juli können Bienenschwärme auftreten. Beim Schwärmen verlassen die alte Königin und ein Teil ihres Volkes den Bienenstock, um sich ein neues Zuhause zu suchen. Ist das eigene Grundstück betroffen, hilft der örtliche Imkerverein Herzogenaurach und Umgebung e. V.
Kontakt
Internet www.imkerherzo.de