Lage | Gebietstyp | |
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Adi-Dassler-Platz 1-2 | Gewerbegebiet | |
Beethovenstraße 2/4 | Wohngebiet | |
Bunzlauer Straße 8 | Wohngebiet | |
Daimlerstraße 1 | Fläche für Gemeinbedarf | |
Galgenhofer Straße 1 | Mischgebiet | |
Horst-Dassler-Str. 1 (WOS) | Sondergebiet | |
Im Gründla | Fläche für Forstwirtschaft | |
Industriestraße 1-3 | Industriegebiet | |
Niederndorfer Hauptstraße 4 | Mischgebiet | |
Niederndorfer Hauptstraße 15 | Mischgebiet | |
Rathgeberstraße 45 (Möbel Fischer) | Mischgebiet | |
Schützengraben 20 (Edeka) | Sondergebiet | |
Von-Weber-Straße 1 | Wohngebiet | |
Würzburger Straße 13 | Mischgebiet | |
Zufahrt Autobahnraststätte | Stadtgebiet Erlangen |
Mobilfunk in Herzogenaurach
Mobilfunk ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Der Boom in der mobilen Kommunikation und die steigenden Ansprüche an die Leistungsfähigkeit bedingen den weiteren Ausbau des Mobilfunknetzes. Gleichzeitig nehmen aber auch die Sorgen und Ängste von Bürgerinnen und Bürgern vor gesundheitlichen Risiken durch elektromagnetische Felder zu.
Die Stadt Herzogenaurach nimmt diese Sorgen sehr ernst und macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, bei der Standortfindung für neue Mobilfunkanlagen im Rahmen des Bayerischen Mobilfunkpaktes II mitzuwirken. Entsprechend den Vorgaben des Paktes wird die Stadt über die Planung informiert und kann nach den festgelegten Rahmenbedingungen Standortalternativen vorschlagen.
Mobilfunkstandorte in Herzogenaurach
Grenzwerte für elektromagnetische Felder
Die Grenzwerte für elektromagnetische Felder sind durch bundeseinheitliche Gesetze geregelt. Mit der Novelle der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) im August 2013 wurden die Grenzwerte entsprechend der EU-Richtlinie und den Empfehlungen nationaler und internationaler Expertenkommissionen auf den gesamten Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz (GHz) erweitert.
Die in der Verantwortung stehenden Expertenkommissionen kommen bisher einhellig zu dem Schluss, dass unterhalb der Grenzwerte keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit nachgewiesen worden sind. Sowohl die Anlagen für den Stromnetzausbau als auch Funkanlagen müssen die Anforderungen der 26. BImSchV erfüllen.
Jetzt beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz informieren.
Mobilfunk und Baurecht
Die Errichtung und Änderung von Mobilfunkstandorten ist in der Regel genehmigungsfrei. Dabei darf die Antenne einschließlich der Masten 10 m Höhe nicht überschreiten, die Versorgungseinheiten dürfen einen Rauminhalt von bis zu 10 cbm haben.
Auf bestehenden Gebäuden kann eine Mobilfunkanlage ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn die Antenne (einschließlich Masten) vom Schnittpunkt mit der Dachhaut aus nicht höher als 10 m ist. Ist in einem Bebauungsplan ein Gebiet als Reines Wohngebiet festgesetzt, ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine sogenannte Befreiung nötig (§ 31 Abs 2 BauGB). Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Einzelbestimmungen für bestimmte Gebietskategorien.