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Tipps & Hinweise

Was muss ich beachten, wenn mein Kind mit Behinderung volljährig wird? Woher bekomme ich den blauen EU-Parkausweis? Was ist das Forum Inklusion? Im folgenden erhalten Sie Tipps & Hinweise zu den verschiedenen Themen, die auch immer wieder ergänzt werden.

Schwerbehindertenausweis

Seit Januar 2013 wird der Schwerbehindertenausweis im international einheitlichen Scheckkartenformat ausgestellt. Wer einen gültigen Schwerbehindertenausweis im alten Papierformat hat, kann jederzeit einen neuen im Kartenformat erhalten. Ein Umtausch empfiehlt sich für blinde und sehbehinderte Menschen, weil der neue Ausweis in Brailleschrift als Schwerbehindertenausweis gekennzeichnet ist.

Es genügt ein formloser Antrag beim ZBFS – Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg, Telefon +49 (0)911/ 928-0

Nennen Sie im Antrag auf Umtausch Ihres gültigen Ausweises das Aktenzeichen des Feststellungsbescheides über Ihre Behinderung, oder legen Sie eine Kopie des alten Ausweises bei. Legen Sie ein aktuelles farbiges Passbild im Format 35 mal 45 mm bei und vermerken auf der Rückseite des Bildes das Aktenzeichen, Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum. Das Bild muss keine biometrischen Anforderungen erfüllen.

Das ZBFS verschickt die neuen Ausweise per Post direkt an die Antragsteller. Die alten Ausweise werden gleichzeitig zurückgefordert. Es genügt, diese ebenfalls per Post an das ZBFS zurück zu senden. Ein persönlicher Besuch bei der Dienststelle ist daher weder für die Ausstellung des neuen, noch für die Rückgabe des alten Ausweises notwendig.

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Wissenswertes zu Behindertenparkplätzen

Menschen mit außergewöhnlicher Schwerbehinderung und mobiler Einschränkung sind auf Parkplätze mit größeren Abmessungen angewiesen (Breite: 3,5 m Länge: mind. 5m, bei Heckeinstieg 7,5 m). Diese Parkplätze sind mit einem besonderen Symbol/ Piktogramm – Rollstuhl mit P – gekennzeichnet und ausschließlich für diesen Personenkreis reserviert.

 

Spezieller Parkausweis notwendig

Der berechtigte Personenkreis bekommt einen besonderen Parkausweis, den sogenannten blauen EU-Parkausweis. Auch Ehepartner, Eltern und Kinder können einen Parkausweis in besonderen Fällen nutzen. Das ist dann möglich, wenn der Angehörige mit Schwerbehinderung das Fahrzeug nicht selbst fahren kann. Sie dürfen den Ausweis aber nur nutzen, wenn sie den Angehörigen mit Schwerbehinderung auch tatsächlich befördern, nicht jedoch bei „Besorgungsfahrten“. Dieser Ausweis gilt einheitlich in der gesamten EU, sowie in der Schweiz und in Norwegen.

Neben dem EU-Parkausweis gibt es auch noch bundesweit gültige orangefarbene Parkausweise für Personen mit Morbus Crohn, Colitis ulcerosa oder Doppelstoma, die jedoch bestimmte Erleichterungen nicht beinhalten.

Darüber hinaus gab es bis Februar 2019 einen dunkelblauen Parkausweis mit dem Vermerk nur BY. Er beruhte auf einer bayerischen Sonderregelung. Dieser Parkausweis wird nicht mehr ausgegeben. Personen mit diesem Parkausweis können jetzt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales die Zuerkennung des Merkzeichens aG beantragen. Sie erhalten dann einen internationalen EU-Parkausweis.

Antragstellung und Voraussetzungen

Beantragt werden kann ein Sonderparkausweis über das Straßenverkehrsamt oder manchmal auch im Bürgerbüro der jeweiligen Kommune. Voraussetzung ist beim blauen EU-Parkausweis ein Behindertenausweis mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), oder Bl (Blindheit), oder spezifische Contergan-Schädigungen sowie Menschen mit vergleichbaren Behinderungen.
Wer einen blauen EU-Parkausweis besitzt, kann in besonderen Fällen zudem einen persönlich zugeordneten Parkplatz am bzw. in Nähe des Wohnhauses beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht hierfür allerdings nicht.

Berechtigungen

Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf den besonders ausgewiesenen Behindertenparkplätzen und muss sichtbar auf dem Armaturenbrett liegen. PKW-Fahrer mit blauem oder orangen Parkausweis dürfen auch im eingeschränkten Haltverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu 3 Stunden parken. Sie müssen zusätzlich eine Parkscheibe auslegen. An öffentlichen Parkschein-Automaten dürfen sie ohne Gebühr bis zu 24 Stunden parken.

Der Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt/ Zentrum Bayern Familie und Soziales oder die Sonderregelungen in Deutschland mit orangen Parkschein gelten nicht als Parkberechtigung für einen Behindertenparkplatz.

Für Behindertenparkplätze auf Privatgrund bei Supermärkten gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben, hier steht jedoch die gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund. Bei behördlich vorgeschriebenen und angeordneten Behindertenparkplätzen gelten auch auf Privatgrund die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei öffentlichen Parkplätzen.

Situation in Herzogenaurach

In Herzogenaurach sind durch das Verkehrswesen der Stadt eine angemessene Zahl an Behindertenparkplätzen auf öffentlichen Parkplätzen, an öffentlichen Einrichtungen sowie an wichtigen zentralen Punkten (Behörden, Busbahnhof, Bäder, Weihersbach/ Kirchweih etc.) ausgewiesen. Die Verkehrsüberwachung hat ein besonderes Augenmerk auf die berechtigte Nutzung bei öffentlichen Parkplätzen.
Die Polizeiinspektion Herzogenaurach kontrolliert ebenfalls die Belegung der öffentlichen Behindertenparkplätze. Die missbräuchliche Nutzung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird, wie durch das städtische Verkehrswesen auch, mit einem Verwarnungsgeld von 35,00 Euro geahndet. Im Extremfall kann nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch ein Abschleppen durch die Polizei veranlasst werden. Da kommen dann schnell 200 bis 300 Euro zusammen.
Damit es hierzu nicht kommt, gilt der Appell an alle Verkehrsteilnehmer, besondere Rücksicht zu nehmen und die Einhaltung der Regeln zu beachten.
Alle Menschen mit Beeinträchtigung, die auf einen Behindertenparkplatz angewiesen sind, werden es Ihnen danken.

Weitere Infos zum Thema Behindertenparkplatz

Stand April 2018

„Mein Kind mit Behinderung wird volljährig“

Allgemein ist der Schritt zur Volljährigkeit bei Jugendlichen – also der 18. Geburtstag – ein großer Einschnitt und Meilenstein in allen Familien. Bei Jugendlichen mit Behinderung ist dieser „Meilenstein“ jedoch etwas unterschiedlich und wird von den Eltern auch nicht so deutlich bzw. anders wahrgenommen.
 
Trotz 18 und Volljährigkeit ist das Verständnis der Eltern: „Es kann doch alles weiterlaufen wie bisher, es ist ja immer noch unser Kind“, mit Betonung auf Kind. Es wird weiterhin Unterstützung und Hilfe in vielen Lebensbereichen benötigt und durch die Eltern auch geleistet.
Das Kind wird jedoch volljährig und erwachsen wie jeder andere Jugendliche auch, verbunden mit allen Rechten und Pflichten von Volljährigen und Erwachsenen.
 
Wolfgang Jörg, Vorsitzender des Eltern- und Betreuerbeirats der Aurach - Werkstatt der Lebenshilfe Erlangen-Höchstadt und Ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter der Stadt Herzogenaurach, hat auf der Grundlage von eigenen Erfahrungen, Erkenntnissen aus mehreren Beratungsaktionen mit betroffenen Eltern, Informationen der Lebenshilfe sowie Recherchen im Internet einen Überblick und Leitfaden zu dieser Thematik erstellt.
 
Im Leitfaden werden drei wesentliche Themenkreise betrachtet, die von den Eltern aktiv zu regeln sind:

  • Sorgerecht und Regelung der Betreuung
  • Organisation der Finanzen (Konto, Einkommen, Vermögen)      
  • Sozial-Leistungen, z.B.: Eingliederungshilfe, Grundsicherung

 
Der komplette Leitfaden ist hier als Download verfügbar.

Forum Inklusion und Bildung

Dazugehören ist ein Menschenrecht. Es gilt für alle Menschen: große und kleine, arme und reiche, in Deutschland oder anderswo geborene. Und es gilt nicht zuletzt für Menschen mit Behinderung. Eben für alle.

Das "Forum Inklusion und Bildung im Landkreis Erlangen-Höchstadt" (FIB) setzt sich dafür ein, dieses Recht in den Kitas und Schulen des Landkreises zu verankern. Das bedeutet: Nicht die Kinder müssen sich den Kitas und Schulen anpassen, Kitas und Schulen müssen so ausgestattet sein, dass sie alle Kinder aufnehmen können.

Informationen und Kontakt

 

Barrierefrei wählen

Am 14. Oktober 2018 wird der Bayerische Landtag gewählt. Gleichzeitig zum Landtag werden auch die sieben bayerischen Bezirkstage gewählt.

Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Herzogenaurach erhalten ihre Wahlbenachrichtigungen von der Stadtverwaltung per Post zugeschickt. Für Detailinformationen bzgl. Barrierefreiheit – z.B. Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte – ist eine Telefonnummer angegeben bzw. kann direkt bei der Stadtverwaltung Herzogenaurach nachgefragt werden. Hier erfährt man, ob für die jeweilige spezifische und persönliche Beeinträchtigung der auf der Wahlbenachrichtigung vorgegebene Wahlraum geeignet ist.

Falls der vorgegebene Wahlraum nicht geeignet ist, kann mit der Wahlbenachrichtigung (Rückseite) ein Wahlschein angefordert werden. Dieser Wahlschein – zusammen mit Personalausweis oder Reisepass – berechtigt zur Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum im Stadtgebiet Herzogenaurach.

Als Alternative zur Stimmabgabe in einem Wahlraum bietet sich auch die Briefwahl an. Die Briefwahlunterlagen können mit dem Wahlschein bei der Stadtverwaltung abgefordert werden bzw. sind dem angeforderten Wahlschein bereits beigelegt.

Für jegliche Unterstützung bzgl. Zugang, Platzbedarf, etc. stehen Ihnen im Wahlraum die Wahlhelfer selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wahlräume

In der folgenden Liste sind alle Wahlräume in Herzogenaurach aufgelistet und die Barrierefreiheit gekennzeichnet.

Kontakt

Behindertenbeauftragter
Alfons Weiler

Langer Platz 55a
91074 Herzogenaurach

Telefon 0177 / 8785537
E- Mail behindertenbeauftragter@herzogenaurach.de